Entschädigungen für Tierhalter in Rheinland-Pfalz
Nutztierhaltern (Haupterwerb und Nebenerwerb) können für nachweisliche Wolfsrisse an ihren Nutz- oder Weidetieren Entschädigungen beantragen.
Dabei geht es nicht nur um den Ausgleich der wirtschaftlichen Schäden, sondern auch darum, dass der Mensch den Umgang mit der Anwesenheit des Wolfes neu lernt und Akzeptanz für die gefährdete Tierart Wolf aufbringt.
Meldung eines vermeintlichen Wolfrisses:
Die Meldung eines vermeintlichen Wolfrisses oder Schaden an einem Nutztier muss binnen 24 Stunden über die Hotline 06306-911199 oder per Mail an wolf@snu.rlp.de durch den Halter geschehen.
Solange keine Rissbegutachtung durch die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (SNU) erfolgt ist, sollte am Fundort möglichst alles gelassen werden, wie es war, damit Spuren gesichert und ausgewertet werden können.
Die toten Tiere sollen möglichst an Ort und Stelle gelassen werden und lediglich mit einer Plane vor Niederschlägen oder Aasfressern geschützt werden.
Rissbegutachtung und Rissprotokoll:
Für den Tierhalter ist die Rissbegutachtung und Erstellung eines Rissprotokolls kostenfrei. Die Begutachtung wird vor Ort durch die SNU durchgeführt.
Unter Umständen kann eine weitere Untersuchung des Tieres durch das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz angeordnet werden.
Die Tierhalter werden anschließend über die ermittelte Todesursache ihres Tieres vom SNU informiert.
Bewilligt werden Entschädigungen nach einer Begutachtung des gerissenen Tiers und einer Bestätigung dass ein Wolfsangriff als Ursache vorliegt oder zumindest nicht auszuschließen ist.
Genaueres über den Vorgang der Begutachtung könnt ihr im Wolfsmanagementplan für Rheinland-Pfalz nachlesen.
Antrag und Umfang der Entschädigung:
Ist der Wolf als Ursache für den Tot des Tieres nicht auszuschließen, kann der Halter den Antrag auf Entschädigung bei der SNU stellen. Die Schadensregulierung erfolgt ebenfalls über die SNU.
Die Höhe der Entschädigung wird anhand von Schätztabellen der Landwirtschaftskammer RLP und in Abhängigkeit von Rasse, sowie anderen Eigenschaften des gerissenen Tieres festgelegt.
Auch wirtschaftliche Folgeschäden an Zäunen und die Entsorgung des toten Tieres können übernommen werden.
Im Falle, dass ein Förderantrag zur finanziellen Unterstützung für Herdenschutzmaßnahmen als Prävention vor Wolfsrissen abgelehnt wurde und dennoch ein Nutztier zu Schaden gekommen ist, so wird 100% der Ausgleichszahlung gewährt.
Entschädigung in der Übergangsfrist:
Ohne zusätzlichen Mindestschutz der Herde ist eine volle Entschädigung bis zu einem Jahr nach Ausweisung eines Präventionsgebiets möglich. Dies ist die sogannte Übergangsfrist.
Ein weiteres halbes Jahr ist es noch anteilig möglich und nach Ablauf der 1,5 Jahre werden Halter nur noch für durch den Wolf gerissene Tiere trotz getätigter Herdenschutzmaßnahmen entschädigt.
So werden bis zum 31.Oktober 2021 im Präventionsgebiet Eifel-West und der Pufferzone Adenau, Entschädigungen für Risse von Nutztieren durch den Wolf zu 100% bezahlt. Danach werden Rissentschädigungen bei unzureichendem Herdenschutz nur noch anteilig und nach weiteren 6 Monaten gar nicht mehr bezahlt.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist müssen folgende Mindestmaßnahmen zum Schutze von besonders gefärdeten Tierarten, wie Schafen, Ziegen und Damwild getroffen werden, um die Vorraussetzung für eine volle Entschädigung zu erhalten:
- Elektronetzzäune oder Fünf-Litzenzäune von jeweils mindestens 90 cm Höhe (stromführend, durchgängige Spannung von min. 2500 V)
- Drahtgeflechtzaun, mindestens 140 cm hoch, bodengleicher Spanndraht oder stromführende Litze als Unterwühlschutz
Sonderfall- Verletzte oder tote Jagd- , Hüte- & Herdenschutzhunde:
Traurigerweise kann es auch zur Verletzung oder Tötung von Hunden bei der Jagd oder bei Weidetierhaltung durch den Wolf kommen.
Meldung eines Schaden am Hund:
Die Schadensmeldung ist über die Hotline 06306-911199 oder per Email an wolf@snu,rlp.de binnen 24 Stunden zu melden.
Am Fundort sollte es möglichst keine Veränderungen geben. Dieser sollte möglichst abgesperrt, andere Hunde ferngehalten und der Kadaver mit einer Plane zugedeckt werden.
Antragsstellung und Umfang der Entschädigung:
Auch hier wird geprüft, ob der Übergriff auf den Hund durch einen Wolf erfolgt ist. Ist dies bestätigt, werden Tierarztkosten in Höhe von bis zu 4.000 € pro Fall übernommen. Dieselbe Summe kann bei Tötung des Hundes erstattet werden.
Grundsätzlich sollten Versicherungen der Hunde vorrangig behandelt werden.
Ansonsten kann ein Antrag auf Kostenerstattung bei der SNU gestellt werden. Hierzu sollte ebenfalls eine Rechnung der tierärztlichen Behandlung oder Attest beigefügt werden.
Quellen:
SNU – Managementsplan zum Umgang mit Wölfen [PDF, Abrufdatum 9.11.2020]
SNU – Häufig gestellte Fragen und Antworten [online, Abrufdatum 9.11.2020]